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Betriebliche Altersvorsorge: Direktversicherung/Zukunftssicherung

Die Bezeichnung "Direkt"-Versicherung bezieht sich auf eine besondere Gestaltung des Versicherungsvertrages für diese beliebte Form der betrieblichen Altersvorsorge: obwohl der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Beitragszahler ist, geht die Leistung jedoch "direkt" an die bezugsberechtigte (und versicherte) Person - an den versicherten Mitarbeiter oder im Falle des Todes an seine Hinterbliebenen.

Im Rahmen eines Modells der betrieblichen Direktversicherung schließt das Versicherungsunternehmen für jeden Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag, in dem der Mitarbeiter und seine Hinterbliebenen als begünstigte Personen eingesetzt ist.

Die Versicherungspolizze muß (bis zum Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen) beim Arbeitgeber hinterlegt werden

Zum Unterschied zur Pensionszusage handelt es sich bei der Direktversicherung um eine Zuwendung des Unternehmers nicht für einen (oder einige) ausgewählte Mitarbeiter, sondern für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn oder zumindest für eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern.

Die Gruppenbildung soll sachlich und betriebsbezogen erfolgen. Als Kriterien für die Gruppenbildung können, z. B., die Dauer der Firmenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe innerhalb des Unternehmens gewählt werden. Bei der Gruppenbildung ist der arbeitsrechtliche Angleichungsanspruch (Gleichbehandlung!) zu beachten.

Eine besondere Form der Direktversicherung ist so genannte Zukunftssicherung: dabei werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer besonders steuerlich begünstigt - die Zahlungen bis zur Höchstgrenze von 300,- Euro pro Jahr nach §3 Abs. 1 Z. 15 lit. a EStG von der Einkommensteuersteuer befreit sind. (Stand 1/2005)

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben sind, dass der einbezahlte Betrag 300,- Euro pro Person und pro Jahr nicht übersteigt und daß der Arbeitgeber diese Direktversicherung entweder für alle Arbeitnehmer oder für eine bestimmte Gruppe abgeschließt.

Zu den Zuwendungen dieser Art zählen z.B. die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für folgende Vorsorgemassnahmen:

  •  Erlebensversicherung
  •  Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung)
  •  Er- und Ablebensversicherung (Kapitalversicherung)
  •  Rentenversicherung
  •  Berufsunfähigkeitsversicherung
  •  Unfallversicherung
  •  Krankenversicherung
  •  Pensionskasse
  •  Pensionsinvestmentsfonds.

Der Abschluss eines Zukunftssicherungsmodells für Mitarbeiter kann als eine billige (und beliebte) Form einer Gehaltserhöhung (bzw. Gehaltsumwandlung) betrachtet werden, die einen positiven Effekt auf die Motivation der Mitarbeiter haben sollte.

Was muss man beachten beim Abschluss einer Direktversicherung/Zukunftsicherung?

Leistet der Arbeitgeber die Beiträge im Rahmen eines Modells der Zukunftssicherung in eine Lebensversicherung, kann das eine reine Risikolebensversicherung, eine klassische oder fondsgebundene Erlebensversicherung oder eine gemischte Versicherung (Er- und Ablebensversicherung) sein.

Beim Abschluß einer Direktversicherung/Zukunftssicherung durch den Arbeitgeber kann es zur Anwendung eines günstigeren Gruppentrarifs (Gruppenversicherung) kommen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Voraussetzung für eine Gruppenversicherung wäre z.B. Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsanträgen oder die Höhe der Gesamtversicherungssumme im Erlebensfall.

Für das Unternehmen ist eine freiwillige Leistung in die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar und bis zum Höchstbetrag für die Zukunftssicherung (300,- Euro jährlich pro Mitarbeiter) von Lohnnebenkosten befreit. Übersteigt die Leistung des Arbeitgebers den Betrag 300,- Euro pro Person und pro Jahr muss der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden.

Für die betroffenen Mitarbeiter für die Beiträge bis zum Höchstbetrag 300,- Euro pro Jahr entstehen in der Ansparphase weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer. Leistet der Arbeitnehmer leistungserhöhend Eigenbeiträge in die für ihn vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung, können diese als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Im Falle einer Kapitalauszahlung (Kapitalabfindung) der Leistung aus einer Lebensversicherung zum Vertragsablauf ist auch diese für den begünstigten Mitarbeiter abgaben- und steuerfrei. Läßt sich der Mitarbeiter die Ablaufleistung als eine lebenslange (oder zeitlich begrenzte) Rente auszahlen, ist die Rente (aus Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen) solange steuerfrei, bis die Summe der ausbezahlten Rentenzahlungen den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (die Höhe des Ausgangskapitals) nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Rentenzahlungen sind steuerpflichtig.

Bei der Zahlung der Beiträge in eine Lebensversicherung sollte die Wahl der richtigen Laufzeit beachtet werden: im Falle des Abschlusses einer Erlebensversicherung soll diese bis zum gesetzlichen Pensionsalter laufen; im Falle einer Er- und Ablebensversicherung ist eine kürzere Versicherungsdauer möglich. Jedoch ist mindestens 10 Jahre Laufzeit erforderlich und die Versicherungssumme muß im Ablebensfall mindestens so hoch sein wie die Versicherungssumme im Erlebensfall. Im Gegensatz dazu gibt es für eine reine Risikolebensversicherungen keine Vorschriften für ihre Laufzeit. Aus Gleichbehandlungsgründen (EU-Recht) darf für Männer und Frauen kein unterschiedliches Pensionsalter angesetzt werden.

Kommt die Auszahlung der Versicherungsleistung (Rückkauf) aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag vor dem Antritt des gesetzlichen Pensionsalters (bei einer Erlebensversicherung) oder vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit von 10 Jahren (bei einer Er- und Ablebensversicherung), so ist die Kapitalabfindung als ein Lohnbestandsteil zu besteuern; erfolgt der Rückkauf bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, unterbleibt die Besteuerung.

Unabhängig vom Grund und Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen sind alle Beiträge, die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer selbst einbezahlten Beiträge, sofort unverfallbar.

Im Fall eines Austrittes vor dem Antritt des gesetzlichen Pensionsalters oder vor dem vereinbarten Vertragsablauf kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung privat (mit eigenen Beiträgen) fortführen, den Vertrag prämienfrei stellen lassen oder die Ansprüche in ein Zukunftssicherungsmodell beim neuen Dienstgeber übertragen lassen.

Erst mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Erlebensversicherung) oder des vereinbarten Vertragsablaufes (Er- und Ablebensversicherung) steht dem Dienstnehmer die Ablaufleistung aus der Versicherung zu und zwar entweder in Form einer monatlichen (lebenslangen oder temporären) Rente oder als eine einmalige Kapitalabfindung.

Im Sterbefall des Arbeitnehmers sind die Personen bezugsberechtigt, die vom Arbeitnehmer als Bezugsberechtigte benannt wurden. Sind keine Bezugsberechtigten in der Versicherungsurkunde benannt, fällt die eventuelle Leistung aus der Versicherung in die Erbmasse des Verstorbenen. Erhalten die Hinterbliebenen des Arbeitnehmer die Versicherungsleistung, ist die Leistung erbschaftssteuerpflichtig.
 

 
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