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Betriebliche Altersvorsorge: Pensionszusage / direkte Leistungszusage

Pensionszusage ist ein Leistungsversprechen des Unternehmens nur an ausgewählte Mitarbeiter, ihnen ab Pensionsantritt eine im voraus der Höhe nach definierte lebenslange Firmenpension (Betriebsrente) auszuzahlen.

In der Regel werden zusätzlich Hinterbliebenenpensionen (Witwen-/Witwerpensionen und Waisenpensionen) und / oder die Pension für den Fall der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitspension) vereinbart.

Als begünstigter Personenkreis für einer Pensionszusage kommen alle Arbeitnehmer im Sinne des Steuer- bzw. Arbeitsrechts, somit auch geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs bis zu 25% Beteiligung. Die Pensionszusage ist auch für nichtlohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer, wie z.B. wesentlich beteiligte (mit mehr als 25% Beteiligung) geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, möglich.

Was muß man beim Erteilen einer Pensionszusage beachten?

Die Pensionszusage an den begünstigten Mitarbeiter (Direktzusage) erfolgt schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt in Rentenform. Es kann vereinbart werden, daß der Begünstigte bzw. dessen Ehepartner nach seinem Tod berechtigt ist, im Leistungsfall anstelle der Alterspension eine einmalige Kapitalabfindung des Pensionsanspruches verlangen können (Kapitalwahlrecht).

Obwohl die Höhe der Pensionsleistung frei vereinbar ist, gibt es für sie bestimmte gesetzliche Einschränkungen: die Höhe der Firmenpension darf 80% des letzten Aktivbezugs vor dem Pensionsantritt nicht übersteigen. Außerdem darf die Ruhebezug und eine staatliche Pension zusammen den letzten Aktivbezug ebenfalls nicht übersteigen. Für den Fall des Übersteigens ist der Ruhebezug auf das entsprechende Niveau zu kürzen.

Um die Kaufkraft der zugesagten Versorgungsleistungen zu erhalten, kann die Höhe der zugesagten Alters-, Hinterbliebenen- bzw. Berufsunfähigkeitspension in der Anwartschaftsphase und/oder in der Leistungsphase in einem bestimmten Ausmass wertgesichert werden. Die Wertsicherung kann z.B. im Ausmass der Steigerung des amtlichen Verbraucherpreisindexes oder jährlich um einen fixen Prozentsatz festgelegt werden.

Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Unternehmen und Begünstigten vor Eintritt eines Leistungsfalles können bestimmte Unverfallbarkeitsbedingungen vereinbart werden. Zum Beispiel kann vereinbart werden, daß die Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionszusage unverfallbar sind, wenn es sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht um Arbeitnehmerkündigung oder (selbst)verschuldete Entlassung oder unbegründeten vorzeitigen Austritt handelt.

Es kann auch ein Unverfallbarkeitsfrist (Wartezeit) vereinbart werden, erst nach deren Ablauf die erworbenen Anwartschaften auf Alters- und eventuelle Hinterbliebenenpensionen / Berufsunfähigkeitspensionen unverfallbar werden.

In Falle des vorzeitigen Austrittes des Mitarbeiter aus dem Unternehmen kann der Unverfallbarkeitsbetrag in eine Pensionskasse / Gruppenversicherung oder in eine direkte Leistungszusage eines neuen Unternehmens übertragen werden.

Übersteigt der Unverfallbarkeitsbetrag zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die im Betriebspensionsgesetz festgesetzte Abfindungsgrenze, kann der Begünstigte abgefunden werden (Kapitalabfindung).

Das Unternehmen kann den Erwerb künftiger Anwartschaften einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn z.B. dafür zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Um die zugesagte Leistung zum Eintritt der Leistungsfalles erfüllen zu können, bildet das Unternehmen in der Bilanz gewinnmindernde Pensionsrückstellungen (lt. einem versicherungsmathematischen Gutachten), die steuerlich voll absetzbar sind.

Die 50% der in der Bilanz gebildeten Pensionsrückstellung müssen durch Wertpapiere gedeckt werden. Dabei wirken die Zinsen auf Wertpapiere gewinnerhöhend und sind zu versteuern.

Da die mit der Rückstellungsbildung verbundene Wertpapierdeckung zur Finanzierung der zugesagten Leistungen nicht ausreicht, kann das Unternehmen für den restlichen Teil des erforderlichen Kapitals eine Pensions-Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abschließen.

Mit dem Abschluss einer Pensions-Rückdeckungsversicherung (z.B. eine Kapitalversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) sind die betriebsfremden Risiken (wie Berufsunfähigkeitsrisiko und Todesrisiko mit darauffolgender lebenslanger Hinterbliebenenversorgung) von einem Versicherungsunternehmen rückgedeckt.

Die Beiträge in eine Rückdeckungsversicherung sind gewinnmindernd und als Betriebsausgaben absetzbar. Die Forderung gegen der Versicherung ist entgegen gewinnerhöhend und ist in Höhe der Deckungsrückstellung zu aktivieren (Aktivierungswert einer Versicherung).

Die Zahlungen einer Firmenpension (Betriebsrente) des Dienstgebers an den begünstigten Mitarbeiter wirken in der Leistungsphase gewinnmindernd und werden als Betriebsausgabe steuerlich anerkannt. Die Leistung des Versicherungsunternehmens aus der abgeschlossenen Pensionsrückdeckungsversicherung (Ablaufleistung), sowie Auflösung der Rückstellung und Verkauf von Wertpapieren wirken gewinnerhöhend.

Für den begünstigten Mitarbeiter entstehen in der Ansparphase keine zusätzlichen auf die Leistungszusage des Unternehmens bezogene Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer. Nur in der Auszahlungsphase muß er diese Firmenleistung gemeinsam mit der Rentenleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Sozialversicherung) versteuern.
 

 
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