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Was muß man beachten beim Abschluß einer privaten Unfallversicherung?

Grundsätzlich kann empfohlen werden, vor Abschluß einer Unfallversicherung in die Versicherungsbedingungen Einsicht zu nehmen.

Die Versicherungsleistung aus einer Unfallversicherung wird üblicherweise dann erbracht, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.

Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise mit der Bezahlung der ersten Versicherungsprämie, jedoch nicht früher als der in der Versicherungsurkunde vereinbarte Versicherungsbeginn.
Achtung! Bei einigen Versicherern beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, sogar wenn die Prämienbezahlung einige Tage danach erfolgt.
Achtung! Eine vorläufige Deckung (Beginn des Versicherungsschutzes vor der Prämieneinzahlung) kann mit dem Versicherer vereinbart werden.

Eine Unfallversicherung bietet üblicherweise einen Versicherungsschutz weltweit.
Achtung! Informieren Sie sich vor dem Versicherungsabschluß über den örtlichen Geltungsbereich einer Unfallversicherung bei ihrem Versicherer.

Abhängig vom Versicherer kann unter dem Begriff "Unfall" nicht nur "ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis", sondern einige andere Ereignisse wie z.B. Ertrinken, Verbrennungen, Einatmen von Gasen oder Nahrungsmittelvergiftung eingeschlossen werden.
Achtung! Informieren Sie sich in den Versicherungsbedingungen ihres Versicherers ob und welche übertragbare oder nicht übertragbare Krankheiten als Unfälle gelten. Bei einigen Versicherer gilt z.B. die durch Zeckenbiss übertragene Meningoencephalitis als Folge eines Unfalles.
Achtung! Einige Versicherer erbringen die Versicherungsleistungen für die Unfälle, die infolge eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles eingetreten sind.

Folgende Versicherungsleistungen können üblicherweise versichert werden:

(Unfallversicherung Checkliste)
  • eine Kapitalleistung bei dauernder Invalidität
  • eine Rentenleistung bei Unfall-Invalidität
  • Versicherungsleistung im Todesfall
  • Taggeld bei einer dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
  • Spitalgeld für die Dauer eines Spitalaufenthaltes
  • Versicherung von unfallbedingten Kosten (Unfallkosten, Such- und Bergungskosten)

Kapitalleistung bei dauernder Invalidität

Erlitt die versicherte Person als Folge eines Unfalles eine auf Dauer körperliche oder geistige Beeinträchtigung, wird vom Versicherer ein Kapitalbetrag (eine vereinbarte Versicherungssumme) an die versicherte Person ausbezahlt.
Achtung! In den Versicherungsbedingungen kann die Frist (z.B. ein Jahr) vereinbart sein, innerhalb derer die durch den Unfall verursachte körperliche oder geistige Beeinträchtigung für die Leistung anerkannt wird.
Achtung! Für die Begründung des Anspruches auf die Versicherungsleistung für dauernde Invalidität ist üblicherweise ein ärztliches Attest erforderlich.
Achtung! Der Anspruch auf die Versicherungsleistung muß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend gemacht werden (wird in den Versicherungsbedingungen vereinbart).

Einige Versicherer berechnen die Höhe der Versicherungsleistung abhängig vom Invaliditätsgrad, das heißt, daß die Versicherungsleistung für jede durch Unfall vereinbarte körperliche Beeinträchtigung (z.B. Verlust der Sehkraft eines Auges) als Folge eines Unfalles mit einem bestimmten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme bemessen wird.
Achtung! Bei der Beeinträchtigung durch den Unfall von mehreren Körperteilen oder Sinnesorgane, werden üblicherweise die einzeln ermittelten Invaliditätsgrade addiert.
Achtung! Im Falle der Beeinträchtigung durch den Unfall von mehreren Körperteilen und Sinnesorgane kann in den Versicherungsbedingungen eine Leistungsbegrenzung (z.B. 100% der Versicherungssumme) vereinbart sein.

Rentenleistung bei Unfall-Invalidität

Bleibt die versicherte Person innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durch die Folge eines Unfalles körperlich oder geistig beeinträchtigt, wobei der Invaliditätsgrad einen bestimmten Prozentsatz übersteigt (z.B. 50%), wird vom Versicherer an die versicherte Person eine monatliche Rente (Unfall-Invaliditäts-Rente) geleistet.
Achtung! Für die Begründung des Anspruches auf die Versicherungsleistung für eine Unfall-Invalidität-Rente ist üblicherweise ein ärztliches Attest erforderlich.
Achtung! Der Anspruch auf die Versicherungsleistung muß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend gemacht werden (wird in den Versicherungsbedingungen vereinbart).
Achtung! Wird die Leistungspflicht der Versicherer festgestellt (z.B. durch eine Ärztekommission) besteht der Anspruch auf Rentenleistungen ab dem Unfallmonat.
Achtung! Eine Garantierente kann vereinbart werden: Falls der Leistungsempfänger innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes ab Leistungsbeginn stirbt, geht die Rentenleistung auf eine vom Versicherten bekanntgegebene Person über und zwar auf die Dauer bis zum Ablauf der vereinbarten Rentenzahlungsdauer (Garantiezeit).

Versicherungsleistung im Todesfall

Die Versicherungssumme aus der Unfallversicherung wird ausbezahlt, wenn der Versicherte innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes an den Folgen eines Unfalles stirbt.
Achtung! Eventuelle Versicherungsleistungen bei dauernder Invalidität (gemessen am Invaliditätsgrad) werden üblicherweise an die Versicherungsleistung im Todesfall angerechnet, falls diese aus demselben Ereignis stammen.
Achtung! Bei minderjährigen Personen werden üblicherweise nur die Begräbniskosten im Todesfall ersetzt.

Taggeld bei einer dauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit

Taggeld wird an die erwerbsfähigen Personen geleistet, die dauernd oder vorübergehend durch Folgen eines Unfalles arbeitsunfähig ist. Das Taggeld wird für jeden Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit geleistet.
Achtung! In den Versicherungsbedingungen kann eine Karenzfrist vorgesehen werden, erst nach Ablauf dieser die Taggeldleistung vom Versicherer erbracht wird (z.B. ab dem 10. Tag der Arbeitsunfähigkeit).
Achtung! Eine maximale Dauer des Bezuges von Taggeld kann in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden (z.B. maximale Bezugsdauer von Taggeld ist mit 365 Tagen begrenzt).
Achtung! Für Personen ohne Erwerbstätigkeit (z.B. für Kinder, Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose oder Pensionisten) kann keine Taggeldversicherung abgeschlossen werden.

Spitalgeld für die Dauer eines Spitalaufenthaltes

Spitalgeld wird an die versicherte Person geleistet für jeden Tag seines Aufenthaltes in stationärer Behandlung in einem Spital, falls diese als Folge eines Unfalles medizinisch notwendig ist.
Achtung! Eine maximale Dauer des Bezuges von Spitalgeld kann in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden (z.B. maximale Bezugsdauer von Spitalgeld ist mit 365 Tagen begrenzt).
Achtung! In den Versicherungsbedingungen wird üblicherweise vereinbart, in welchen Krankenanstalten Spitalgeld gezahlt wird (z.B. die Leistung für den Aufenthalt in Krankenanstalten für Geisteskranke kann ausgeschlossen werden).

Versicherung von unfallbedingten Kosten (Unfallkosten, Such- und Bergungskosten)

Dabei übernimmt der Versicherer üblicherweise die folgenden durch Unfall entstandenen Kosten (bis zur Höhe einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme):
  • Kosten für medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Heilbehandlungen
  • Kosten für notwendige durch Unfall verursachte kosmetischen Operationen
  • Kosten für Verletztentransport in ein in der Nähe des Wohnortes der versicherten Person gelegenes Krankenhaus, falls sich der Unfall außerhalb des Wohnortes ereignet hat.
  • Such- und Bergungskosten
Achtung! Bei einem Unfall mit Todesfolgen werden in der Regel die Kosten einer Totenüberführung zum Wohnort des Verstorbenen übernommen.
Achtung! Die Kosten für Suche und Bergung der versicherten Person werden in der Regel unabhängig davon ersetzt, ob die versicherte Person durch Unfall eine Verletzung (bzw. keine Verletzung) oder Tod erlitten hat.
Achtung! Falls medizinisch notwendig werden die Kosten für den Rettungstransport (sogar mit dem Rettungshubschrauber) bis zum nächstgelegenen Krankenhaus ersetzt.

Leistungsausschlüsse

Unfall durch Erschrecken, Sturz von der LeiterIn den Versicherungsbedingungen einer Unfallversicherung können einige Leistungsausschlüsse vereinbart werden, die die Leistung des Versicherers dann ausschließen, wenn die versicherte Person einen Unfall z.B im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder mit der Teilnahme an Sportwettbewerben erlitt.

Im Falle von Versicherungsbetrug erlischt der Versicherungsschutz. Immer wieder versuchen Versicherungsnehmer durch Selbstverstümmelung und Vortäuschen eines Unfalls Versicherungsleistungen zu kassieren. Waren es früher Handwerker und Landwirte, so widerstehen mittlerweile auch hochbezahlte Selbständige und Angestelle nicht der Versuchung. Es sind Fälle bekannt, wo Architekten und Ärzte ihre Hände vorsätzlich verletzt haben. Als Tatwerkzeuge werden Werkzeuge wie Äxte, Gewehre, Beile, Sägen, Messer; aber auch Waffen wie (Jagd)Gewehre verwendet. Nicht selten beinhaltet die Planung eines Versicherungsbetrugs den Abschluß mehrerer Versicherungen bei (mehreren) Gesellschaften, um dann mehrfach abzukassieren. Versicherungen haben sog. "Verstümmelungsexperten", die ev. unter Beiziehung eines Sachverständigen den Unfallhergang rekonstruieren. Dabei kommen kriminalistische und gerichtsmedizinische Methoden zum Einsatz.

Was muß man beachten bei der Meldung eines Versicherungsfalles?

Jeder Leistungsfall (ein Unfall, Unfalltodesfall oder andere) müssen unverzüglich innerhalb der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Meldefrist an den Versicherer angezeigt werden. Abhängig von der versicherten Leistung müssen ärztliche Bescheinigungen/Belege dem Versicherer vorgelegt werden.
 
 
 
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